Steuern, Gebühren und Beiträge

Während die Haushalte von Bund und Ländern überwiegend "Steuerhaushalte" sind, machen die Steuereinnahmen der Kommunen nur rund ein Drittel aus, Gebühren und Beiträge erbringen etwa ein Viertel der Einnahmen. Kommunen erheben öffentliche Abgaben auf Grund von Gesetzen. Unsere Gemeinde hat folgende Steuern, Gebühren und Beiträge festgesetzt:

Hundesteuer

Die Steuer beträgt ab dem 01.01.2021 für den ersten Hund 40,-- Euro,
für den zweiten Hund 60,-- Euro,
für jeden weiteren Hund 80,-- Euro,
für jeden Kampfhund 350,-- Euro.

Grund- und Gewerbesteuer - Hebesätze

Die Hebesätze werden von der Gemeinde in der Haushaltssatzung festgesetzt.
Zurzeit gelten folgende Hebesätze:
Grundsteuer A 330 v.H
Grundsteuer B 330 v.H
Gewerbesteuer 330 v.H

Wasser und Abwasser
Wasser und Abwasser - Herstellungsbeiträge
Wasserversorgung
pro m² Grundstücksfläche 1,35 € (seit: 01.01.2000)
pro m² Geschossfläche 4,50 €
Entwässerungseinrichtung
pro m² Grundstücksfläche 1,30 € (seit 01.01.2010) pro m²
Geschossfläche 3,20 € (seit 01.01.2010)

Wasser und Abwasser - Verbrauchs- und Einleitungsgebühren
Wasser
Die Grundgebühr beträgt bei Verwendung von Wasserzählern mit einem Nenndurchfluss
bis 5 m³/h 37,51 €/Jahr
bis 10 m³/h 53,56 €/Jahr
über 10 m³/h 64,29 €/Jahr

Verbrauchsgebühr 1,86 €/m³ (ab 01.10.2019). 1,78 €/m³ (vom 01.10.15 bis 30.09.19)

Zu den genannten Gebühren wird die gesetzliche Mehrwertsteuer (derzeit 7 %) erhoben.

Abwasser
Einleitungsgebühr 2,89 €/m³ (ab 01.10.2019). 3,03 €/m³ (vom 01.10.15 bis 30.09.19)
Abrechnung
Die Abrechnung der Gebühren erfolgt zum 30.09. jeden Jahres. Die Gebühren werden dann zum 15.11. zur Zahlung fällig. Für die Abrechnung erhalten Sie einen gesonderten Bescheid.

Während des Jahres sind zum 15.02., 15.05. und 15.08. Abschlagszahlungen auf die Gebührenschuld zu entrichten.

Im Laufe des Monats September erfolgt die Ablesung der Wasserzähler bzw. werden Sie durch die Stadtwerke Hof zum Ablesen der Wasserzähler aufgefordert. Bitte teilen Sie den Zählerstand den Stadtwerken Hof mit. Soweit für die Abrechnung kein Zählerstand vorliegt, muss der Verbrauch geschätzt werden.

Friedhofsgebühren

Friedhofsgebührensatzung (FSG)